Statuten

 

„Kulturforum Bad Zell“

 

§ 1

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines

  1. Der Verein führt den Namen „Kulturforum Bad Zell“ im „OÖ. Volksbildungswerk“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in der politischen Gemeinde Bad Zell, 4283, Lebensquellplatz 1 und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

§ 2

Zweck des Vereines

  1. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar die nachfolgenden gemeinnützigen Zwecke §§ 34 ff BAO:
    a) Förderung von Kunst und Kultur
    b) Förderung von Heimatkunde und Heimatpflege, insbesondere der Brauchtumspflege
    c) Volksbildung (Erwachsenenbildung)
    d) Förderung des Körpersports

 

§ 3

Tätigkeiten und Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks

  1. Zur Verwirklichung des Vereinszwecks sind folgende ideelle Mittel vorgesehen:
    a) Organisation von Musik-, Tanz- und Gesangsveranstaltungen, Theater- und Kabarettvorführungen
    b) Lesungen, Diskussionsabende und Vorträge, Durchführung von Workshops und Exkursionen
    c) Herausgabe von Publikationen, Medien und Medieninhalten
    d) Öffentlichkeitsarbeit
    e) Organisation von Veranstaltungen für sportliche Betätigung insbesondere Wandertage und Laufveranstaltungen, Langlaufen, Radfahren
    f) Bereitstellung von Infrastruktur für sportliche Betätigung und Veranstaltungen
  2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    a) Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren
    b) Erlöse aus Veranstaltungen sowie aus dem Ski- und Radverleih
    c) Sponsoring- und Werbeeinnahmen
    d) Öffentliche Förderungen und Subventionen
    e) Freiwillige Spenden und sonstige Zuwendungen

 

§ 4

Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die aufgrund besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

  1.  Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach der Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende eines jeden Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung der Zahlung fällig gewordener Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  4.  Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. 
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden. 

 

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalsversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information, auch sonst binnen vier Wochen, zu geben.
  5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge, in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe, verpflichtet.

 

§ 8

Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung (§§9 und 10)

b) der Vorstand (§§ 1 bis 13)

c) die Rechnungsprüfer (§ 14) und

d) das Schiedsgericht (§ 15)

 

§ 9

Die Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002 und findet mindestens 1 x jährlich statt.
  2. Die außerordentliche Generalversammlung findet auf
    a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung
    b) schriftlich Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
    c) Verlangen der Rechnungsprüfer
    d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 Dritter Satz dieser Statuten),
    d) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
    binnen vier Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die Rechnungsprüfer oder durch den gerichtlich bestellten Kurator.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine(n) Bevollmächtigte(n) vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, bei dessen/deren Verhinderung der/die Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10

Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Beschlussfassung über den Voranschlag

b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer

c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein

e) Entlastung des Vorstands

f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder

g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

 

§ 11

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern und zwar aus
    dem/der Obmann/Obfrau
    dem/der Obmann-Stellvertreter/in
    dem/der Schriftführer/in
    dem/der Schriftführer-Stellvertreter/in
    dem/der Kassier/in
    dem/der Kassier-Stellvertreter/in
    Projektorganisation
    Bürgermeister der Marktgemeinde Bad Zell
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. 
  4. Der Vorstand wird vom/von Obmann/Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Obmann/Obfrau den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3), erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands, an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12

Aufgaben des Vorstandes

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit fortlaufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und mit Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
  2. Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  3. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung 
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens
  6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und unterstützenden Vereinsmitgliedern 
  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines

 

§ 13

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  2. Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des/der Kassier/in. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  6. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
  7. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des/der Schriftführers/in oder des Kassiers/der Kassiererin ihre Stellvertreter/innen. 

 

§ 14

Rechnungsprüfer

  1. Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer jeweils für die Funktionsdauer des Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses sowie der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

 

§ 15

Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand, innerhalb von sieben Tagen, wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung, nach Gewährung beiderseitigen Gehörs, bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16

Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einem gesonderten Tagesordnungspunkt in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, dem das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung, binnen vier Wochen nach Beschlussfassung, der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. 

 

§ 17

Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen. 

 

 

Bad Zell, am 20. Mai 2020

 

Obmann: Johann Hinterreiter

Kassierin: Michaela Holzer